Gesetze / Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetz
IVSG§ 9 Nationale Stelle
Stand: 21.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IVSG%202026/9#abs-1 (1) Die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen nimmt folgende Aufgaben als Nationale Stelle wahr:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IVSG%202026/9#abs-2 (2) Die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr juristischen Personen des privaten Rechts durch Beleihung die Befugnis übertragen, Aufgaben nach Absatz 1 im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IVSG%202026/9#abs-3 (3) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Nationalen Stelle und den Betreibern der Landessysteme regeln das Bundesministerium für Verkehr und die Länder in einer Verwaltungsvereinbarung.